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Gewährleistung und Garantie
Informationen über das neue Gewährleistungsrecht ab 01.01.2002 (BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Was ist Gewährleistung? Was beinhaltet die gesetzliche Gewährleistung?
Wenn der Verkäufer „Gewähr zu leisten“ hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS
frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heißt konkret, das die Ware die (kauf-)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss.
Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, das Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmäßig richtig ausgeführt sein
müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.
Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit dem 01.01.2002 24 Monate. Sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder
einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet,
dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, das der Mangel zum Übergabezeitpunkt
noch nicht bestand.
Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät
schon bei Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermaßen.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung bedeutet, das der Verkäufer dafür einsteht, das die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt
der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit dem 01.01.2002 24 Monate.
Eine „Garantie“ ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Herstellers/Händlers, sofern der Händler diese Herstellergarantie an den Kunden
weitergibt, wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich i.d.R. auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile
über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle,
da die Funktionsfähigkeit der besagten Teile für den Zeitraum „garantiert“ wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden
vom Händler oder Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber
nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.
Eine Garantiezusage ersetzt in keinem Fall die gesetzliche Gewährleistung, sondern findet immer nur neben bzw. zusätzlich der gesetzlichen
Gewährleistung statt.
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